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RÜ Check Wiederholungsfragen 2018 3. Quartal

Zivilrecht

Wo wird die Rechtsfigur des unternehmensbezogenen Geschäfts relevant und was besagt diese?

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Die Rechtsfigur des „unternehmensbezogenen Geschäfts“ ist eine Ausnahme der in § 164 Abs. 2 BGB normierten Zweifelsregelung, wonach der Vertreter selbst Vertragspartner wird, wenn nicht hinreichend erkennbar wird, dass er in fremdem Namen handelt. Ist aus der Erklärung oder aus sonstigen Umständen, wie z.B. der Art der Leistung, ein Bezug des Rechtsgeschäfts zu einem Unternehmen erkennbar, so ist davon auszugehen, dass der Inhaber des Unternehmens, in dessen Tätigkeitsbereich das rechtsgeschäftliche Handeln fällt, und nicht der für das Unternehmen Handelnde der Vertragspartner werden soll. Dogmatisch lässt sich diese Regel in § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB verankern. (RÜ 7/2018, S. 409 f.)