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25. BHKG NRW

Welche Aufgaben hat das Land (§5) nach dem BHKG NRW?

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Nach § 5 BHKG NRW gehören zu den Aufgaben des Landes:
 
  • Die Förderung (aus der  Feuerschutzsteuer)des Brandschutzes, der Hilfeleistung  und des Katastrophenschutzes durch Zuwendung an die Gemeinden und Kreise.
  • Erstellung von Alarm- und Einsatzplänen (alle 5 Jahre)
  • Vorhaltung eines Krisenstabes der Landesregierung und Krisenstäbe der Bezirksregierungen.
  • Unterhaltung einer zentralen Aus- und Fortbildungsstätte mit Kompetenzzentren zur Verbesserung und Weiterentwicklung des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes.
  • Unterstützung für die Sicherheitsforschung und -normung im Anwendungsbereich des BHKG´s.
  • Das Land kann Einsätze sowie Übungen der Feuerwehren und Einheiten des Katastrophenschutzes anordnen.