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StPO

Drei Verfahren im Strafprozess (Erkenntnisverfahren; Abgr. Vollstreckung §§ 449ff. und Vollzug).

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I. Ermittlungsverfahren §§ 151ff.
  • Ingangsetzung durch Strafanzeige/Antrag (§ 158 I hat nichts mit Abs. 2 zu tun - dieser nur bei Antragsdelikten - § 77; rel Antragsdelikt: StA kann bei öff. Interesse tätig werden; § 158 I meint nur, dass er Tat verfolgt sehen möchte)
  • Von Amts wegen § 160 I
  • Durchführung (Be- und Entlastung § 160 II); Vernehmung von Zeugen (§ 161a); Beschuldigtenvernehmung § 163a; sonstige Ermittlungen; Zwangsmaßnahmen (ggf. Ermittlungsrichter)
  • Anklage § 170 I oder Einstellung § 170 II bzw. Opp. §§ 153ff.
 
--> Dann Anklageerhebung
 
II. Zwischenverfahren §§ 199ff.: Gericht der Hauptsache prüft anhand der Aktenlage, ob StA hinreichenden Tatverdacht zurecht bejaht hat. (--> Sache wird also rechtshängig; Zweck: Weitere Kontrollinstanz zum Schutze des Angeschuldigten)
 
--> Wenn hinr. Tatverdacht (+) Eröffnungsbeschluss durch Gericht § 203
--> Sonst Ablehnungsbeschluss § 204 (TB nicht erfüllt, Prozessvss. fehlen oder Beweismittel reichen nicht - StA Beschwerde § 210 II)
--> Auch §§ 153ff. möglich
--> Zudem ggf. § 205
 
III. Hauptverfahren §§ 213-444
--> Gang d. Hauptverfahrens in §§ 243ff. (z.B. StA verliest Anklage in § 243 III 1)
--> Am wichtigsten: Beweisaufnahme
--> Letztes Wort beim Angeklagten § 258 II
--> Ende: §§ 153ff. oder Urteil
 
[IV. Vollstreckung, Kosten §§ 449-473]