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Leasingvertrag

Das Verhältnis Leasinggeber - Lieferant
  • Hier gelten die §§ 433 ff. BGB. Die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte sind jedoch idR seitens des Leasinggebers an den Leasingnehmer abgetreten worden 
 
Das Verhältnis Leasinggeber - Leasingnehmer
  • Hier gelten idR die §§ 535ff. BGB analog und ggf. § 506, 491a ff. BGB. IdR schaltet der Leasinggeber den Lieferanten aktiv mit ein, sodass Letzterer dessen Stellvertreter oder Bote und auch Erfüllungsgehilfe sein kann. Hinsichtlich § 123 II BGB ist er Dritter, es sei denn, er tritt als Vertrauensperson/Repräsentant des Leasinggebers auf.
  • Bei Mangelhaftigkeit der Leasingsache greifen die mietrechtlichen Gewährleistungsrechte (analog), diese sind aber idR gegen Abtretung der Gewährleistungsrechte gegen den Lieferanten abbedungen worden, was zulässig ist. Der Leasingnehmer muss sich bei Mängeln daher zuerst an den Lieferanten halten.

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