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StPO Kurs-U

Woraus ergibt sich das Schweigerecht eines Beschuldigten?

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1. Ausgangspunkt: SchweigeR selber ist in der StPO nicht normiert. 
 
2. Aber erwähnt in:
- § 136 I 2 Belehrungspflicht über das Schweigerecht bei richterlichen Vernehmungen 
- § 163a III auf für StAliche Vernehmungen
- § 163 a IV 2 für polizeiliche Vernehmungen 
 
Außerdem: 
- Kernstück des "Fairen-Verfahrensprinzip", Art. 6 EMRK
- Stellt auch klar: der Beschuldigte ist nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten oder aktiv an seiner eigenen Überführung mitzuwirken:
 
"Nemo tenetur se ipsum accusare"
 
-> Somit ist Fundament eines fairen Verfahrens: 
Schweigerecht und Selbstbelastungsfreiheit