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Methodenlehre

Wortlautauslegung

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rechtl. Verbindlichkeit: Bestimmtheitsgebot der Art. 103 II GG, Art. 20 III GG
Die Bindung des Richters an das Gesetz verlangt, dass der Richter den Gesetzgeber als kompetenten Benutzer der deutschen Sprache ansieht, dass er ihn „beim Wort nimmt“(BVerfG).
Jedenfalls dort, wo kein spezifisch juristischer Sprachgebrauch festgelegt ist, sei es in Form von Definitionen oder in den Materialien, „ist die Bedeutung in der Umgangssprache heranzuziehen“. Denn andernfalls droht, dass der Richter die eigene Wertung an die Stelle der gesetzlichen rückt.
1) Der typische Wortsinn (der allgemeine Sprachgebrauch) ist Ausgangspunkt der Auslegung.

→ Wer davon abweichen will, trägt die Beweislast!

2) Der gesetzliche Sprachgebrauch schlägt den Alltagssprachgebrauch

→ Der Gesetzgeber kann die Nacht zum Tage regeln (umfassende Definitionsmacht)!

→ Siehe § 258 VI und den Angehörigenbegriff des § 11 I Nr. 1a: geschiedene Ehepartner!

3) Grenze der Auslegung ist das, was das Gesetz „bestimmt“.

→ Nach h.M. ist dies die Grenze des möglichen Wortsinnes

 
  1. Das Analogieverbot (besser: Gesetzlichkeitsprinzip)
  2. Das Bestimmtheitsgebot
  3. Das Verbot von täterbelastendem Gewohnheitsrecht
  4. Das Rückwirkungsverbot