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04 StPO Heghmanns WS 18/ 19

Wie wird die Beschuldigtenstellung einer Person begründet?

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h.M.: formeller Beschuldigtenbegriff!
 
Der Tatverdacht reicht noch nicht aus, um eine Person zum Beschuldigten zu machen. Hinzutreten muss vielmehr noch ein Willensakt einer Strafverfolgungsbehörde, in dem zum Ausdruck kommt, dass sie das Strafverfahren gegen den Verdächtigen als Beschuldigten betreiben will (sog. Inkulpationsakt). Dies ist der Fall, wenn ein förmliches Strafverfahren gegen eine Person als Beschuldigter eingeleitet wird, nachdem sich Verdachtsmomente zu einem Anfangsverdacht verdichtet haben, d.h. konkrete tatsächlich Anhaltspunkte vorliegen, die nach den kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen. Der Strafverfolgungsbehörde steht Beurteilungsspielraum zu. 
 
Die Begründung der Beschuldigteneigenschaft kann auch konkludent erfolgen. Dies ist dann z.B. der Fall, wenn gegen eine Person Maßnahmen angeordnet oder beantragt werden, die nur gegen einen Beschuldigten zulässig sind, wie z.B. ein Haftbefehl etc.