Karteikarten Vertragliche SchuldV selbst erstellt

Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 323 I BGB

e.A: konkreter Termin oder Zeitraum notwendig, da sonst Warnfunktion nicht erfüllt wird
 
a.A. Im Anwendungsbereich der Verbrauchgüterkaufrichtlinie ist keine Fristsetzung erforderlich, da diese nur den Ablauf einer angemessenen Nachfrist verlangt
 
BGH: Ausreichend, dass der Schuldner aufgefordert wird, die (Nach-)Erfüllung in "angemessener Zeit", "umgehend" oder "so schnell wie möglich" zu bewirken. Der Begriff der Frist setzte keine Bezeichnung eines konkreten Termins bzw. einer konkreten Zeitspanne voraus.
Arg.: Vorrang hat die Warnfunktion, die Konkretisierungsfunktion ist nachrangig.

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