FALL: Polizist P betritt die Wohnung des T, weil aus dieser lautes Piepsen ertönt. Nachdem er niemand Schutzbedürftigen aufgefunden hat, durchsucht er die Wohnung aber weiter und findet Waffen sowie Drogen. Als der Wohnungsinhaber zurück kommt, verhört er diesen nach einer Belehrung, ohne auf eine mögliche Unverwertbarkeit der Beweise bzgl. der aufgefundenen Drogen hinzuweisen.
 
Sind die Einlassungen des T verwertbar?

P: unselbständiges Verwertungsverbot bei unzulässiger Beweiserhebung
 
I. Verfahrensfehler bei Vernehmung
u.U. Verstoß gg. Belehrungspflicht, wenn unzulässige Durchsuchung und Erfordernis einer qualifizierten Belehrung
  • Betreten der Wohnung + Absuchen der Räume nach hilfebedürftigen Personen gem.      § 41 I Nr. 1 i.V.m. § 35 PolG NRW sowie gem. § 41 I Nr. 3 PolG NRW zulässig
  • repressive Maßnahme der weiteren Durchsuchung, wobei die Drogen aufgefunden wurde, hätte gem. § 105 StPO der richterlichen Anordnung bedurft
  • fraglich, ob bei Vernehmung eine qualifizierte Belehrung über die fehlerhafte Durchsuchung hätte erfolgen müssen
    • nach h.M. bei Verstoß gg. qualifzierte Belehrungspflicht Abwägungslehre
    • Erfordernis einer qualifzierten Belehrung hier denkbar, weil Beschuldigter in Anbetracht der vorgefundenen Beweise davon ausgeht, ohnehin nichts mehr leugnen zu können
    • jedoch gilt Erfordernis einer qualifizierten Belehrung nur bei Verstoß gg. die Belehrungspflichten
→ beruht auf dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit, das Auffinden von Beweismitteln in der Wohnung stellt aber keine Selbstbelastung dar
 
II. Vorhalt unzulässig erlangter Erkenntnisse
Beweisverwertungsangebot wird auch angenommen, wenn Beschuldigter Angaben unter dem Eindruck unzulässig erlangter Erkenntnisse gemacht hat
  • nach Abwägungslehre hier umfassende Abwägung der Umstände des Einzelfalls erforderlich, welche das staatliche Verfolgungsinteresse und das Gewicht des Verfahrensverstoßes miteinbezieht
  • zu beachten, dass Beweisverwertungsverbot nur die Ausnahme sein kann, da es den Grundsatz erheblich einschränkt, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen hat und dabei alle verfügbaren Beweismittel in Betracht zu ziehen hat

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