Gem. § 128 StPO sind Beschuldigten bei vorläufiger Festnahme i.S.d. § 127 StPO unverzüglich dem Haftrichter vorzuführen.
 
Ist es danach zulässig, wenn die Polizeibeamten die Verhaftete zunächst noch polizeilich vernehmen?

→ unverzüglich i.S.d. § 128 StPO meint, dass die richterliche Entscheidung ohne weitere Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss
 
P: Sachdienlichkeit
  • anders als beim regulären Haftbefehl, welchen die Polizeibeamten ohne nähere Sachverhaltskenntnis auf richterlicher Grundlage vollziehen, ist der Richter bei der vorläufigen Festnahme nach § 127 II StPO noch nicht mit der Sache befasst
  • hier also gewisser Spielraum für Ermittlungsbehörden
  • weitere Vernehmung sachgerecht, um eine Entscheidung zu treffen, ob Haftbefehl beantragt werden soll
  • kann auch dem Beschuldigten dienen, indem dieser einen Haftbefehl abwenden kann
ABER: dies auch vor dem Richter möglich

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