FALL: T wird eine Vergewaltigung vorgeworfen. Auf dem Gerichtsflur unterhält er sich mit seinem Verteidiger, wobei er die Tat einräumt. Das Gespräch hören die anwesenden Polizeibeamten und protokollieren das Gehörte.
 
Düfen die Äußerungen des T im Gespräch mit seinem Verteidiger auf dem Gerichtflur in den Prozess eingebraucht werden?

→ Äußerung des T kann durch Vernehmung der Polizeibeamten als Zeugen vom Hörensagen eingeführt werden, wenn kein Beweisverwertungsverbot besteht
 
P: unselbständiges Verwertungverbot bei Verstoß gg. § 148 StPO
  • Beschuldigter hat Anspruch auf unüberwachten mündlichen und schriftlichen Verkehr mit seinem Verteidiger
    • keine Aussagepflicht des Verteidiger über Kommunikation mit Beschuldigtem, § 53 StPO
    • diesbzgl. auch Beschlagnahmeverbot, § 97 StPO
    • Verteidigerkommunikation unterliegt nicht staatlicher Überwachung, § 160a StPO
  • wichtige Funktion, eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen (Art. 6 III b EMRK) und den Beschuldigten nicht zum Objekt des Strafverfahrens zu machen
  • Vertraulichkeit der Verteidigerkommunikation wird aber nicht verletzt, wenn Beschuldiger und Verteidiger in Anwesenheit von Ermittlungspersonen kommunizieren, sodass dies o.W. wahrgenommen werden kann
    • Verteidiger hätte T veranlassen müssen, Vorsicht walten zu lassen
    • anderes gilt nur, wenn Beamten eine Situation schaffen, die Vertraulichkeit fälscherlicherweise suggeriert

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