Sind Raub und Betrug dieselbe Tat, sodass ein Raub unter Beachtung des § 264 StGB nach einem Hinweis gem. § 265 StGB mitabgeurteilt werden darf?

P: prozessuale Tat
= geschichtliches Vorkommnis, soweit es nach der Auffassung des täglichen Lebens einen einheitlichen Lebensvorgang bildet

→ wenn innere Verknüpfung der Verhaltensweisen, sodass die getrennte Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs erscheinen würde

 
  • für Frage der Identität der prozessualen Tat trotz Veränderung des Tatbildes Kriterium der Nämlichkeit entscheidend
  • Identität (+), wenn bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als ein einmaliges und unverwechselbares Geschehen kennzeichnen
  • prozessuale Tat wird i.d.R. durch Tatort, Tatzeit und Tatbild umgrenzt und insb. durch Täterverhalten, Angriffsrichtung und Tatopfer bestimmt
  • wird bei Raub und Hehlerei unter Umständen angenommen, wenn und soweit sich der Angeklagte als Glied in der sich anschließenden Verwertungskette für das Raubgut hehlerisch betätigte
  • bei Betrug ggü. Gutgläubigen aber schon anderes Tatopfer
 
INFO: Wurde Verkauf ggü. Gutgläubigen in Anklageschrift bzgl. Raub aufgeführt, so erfolgte dies nicht zum Zwecke der Ausdehnung des Tatvorwurfs, sondern nur als Beweisstütze.

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