Welche Voraussetzungen hat das Sicherungsverfahren nach den §§ 413 ff. StPO?

1. Kein Strafverfahren wegen Schuld-/Verhandlungsunfähigkeit
2. Gesetzliche Zulässigkeit von Maßnahmen der Besserung und Sicherung, § 61 ff. StGB
3. Antrag der Staatsanwaltschaft

Diskussion