Stellen Unfallgeschehen und Unfallflucht eine Tat im prozessualen Sinn dar oder bedarf es u.U. einer Nachtragsanklage gem. § 266 StGB?

= geschichtliches Vorkommnis, soweit es nach der Auffassung des täglichen Lebens einen einheitlichen Lebensvorgang bildet

 

  • Zäsurwirkung des Unfalls verbunden mit dem neuen Tatentschluss zur Unfallflucht begündet eine Tatmehrheit, sodass auch eine neue Tat im prozessualen Sinne vorliegen könnte
  • Rspr. hat aber eine einheitliche Tat angenommen, da eine Trennung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorgangs erscheinen würde
  • somit genügt für Verurteilung wegen Unfallflucht Hinweis gem. § 265 I ZPO

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