Warum ist die Einlassung des Angeklagten bzw. der Mitangeklagten nur ein Beweismittel im weiteren Sinne?

→ nach dem Wortlaut des § 244 StPO folgt der Beweisaufnahme die Vernehmung des Angeklagten
 
  • Beweismittel im eigentlichen Sinne sind somit nur die persönlichen und sachlichen Beweismittel
  • persönlich
    • Zeugenbeweis, §§ 48ff. ZPO
    • Sachverständigenbeweis, §§ 72ff. StPO
  • sachlich
    • Urkundsbeweis, §§ 249ff. StPO
    • Augenscheinsbeweis, §§ 86ff. StPO

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