Können Aussagen verwertet werden, wenn der Vernehmende nicht offenbart, in welchem Ausmaß ermittelt wird?
 
→ z.B. nur Brandstiftung anstelle Brandstiftung mit Todesfogle

= bei ausdrücklich warhehitswidriger Darstellung des Ermittlungsgegenstandes Täuschung i.S.d. § 136a I 1 StPO
 
→ wegen verbotener Vernehmungsmethode gem. § 136a III 2 StPO Verwertungsverbot

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