Sind Aussagen verwertbar, die der Verdächtige aufgrund massiven Bedrängens und Täuschungen der verdeckten Ermittler macht?

§ 110c StPO: Befugnisse der verdeckten Ermittler
→ gem. S. 3 richten sich die Befugnisse nach der StPO sowie nach sonstigen Rechtsvorschriften
  • Ermittler dürfen keine Straftaten begehen und haben grds. die in § 136a StPO geregelten Verbote zu beachten
  • danach keine Beeinträchtigung der Willensentschließung und -betätigung durch Gewalt, Hypnose oder Täuschung
  • aus S. 2 ergibt sich, dass auch bei verdeckten Ermittlern nicht solche Täuschungen erlaubt sind, die über die Nutzung der Legende hinausgehen
  • selbst wenn man die Grenzen der Täuschung als gewahrt sieht, kommt ein Verstoß gg. nemo tenetur in Betracht
→ Verstoß gg. Selbstbelastungsfreiheit, wenn Angebot einen anderen für ihn ins Gefängnis gehen zu lassen
 
 
INFO: Hat sich der Beschuldigte schon auf sein Schweigerecht berufen, so verstoßen vernehmungsähnliche Befragungen unter Ausnutzung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses gegen den nemo-tenetur-Grundsatz.

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