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Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
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Probleme, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang, neu
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: Vollstreckungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage: Auswahl der Ermächtigungsgrundlage: P: Gewalt gegen Sachen
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: Vollstreckungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage: Auswahl der Ermächtigungsgrundlage: P: Gewalt gegen Sachen
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: Vollstreckungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage: Auswahl der Ermächtigungsgrundlage: P: Gewalt gegen Sachen
als Ermächtigungsgrundlage für den Polizeieinsatz und die Durchsetzung der daraus resultierenden Kostenforderung mittels Verwaltungsakt könnte insbesondere § 20 Abs.2 S.2 Nr.7 VO VwVG NRW in betracht kommen
der 4. Teil der VO VwVG NRW, Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsrecht, beruht auf § 77 Abs.2 S.1 VwVfG NRW
die Polizei wird jedoch nicht auf Grundlage der VwVfG tätig, da das PolG NRW eigene Vollstreckungsgrundlagen enthält
§ 77 VwVG NRW kann daher nicht unmittelbar für das Handeln der Polizei herangezogen werden
während § 52 Abs.1 S.1 PolG NRW eine ausdrückliche Verweisung für die Kostenerstattung der Ersatzvornahme auf die Regelung des § 77 VwVG NRW enthält, fehlt im PolG eine entsprechende Verweisung für die Kostenerstattung des unmittelbaren Zwangs
insoweit käme §§ 50 Abs.2, 51 Abs.1 Nr.1, 52 Abs.1 S.1 PolG NRW iVm §§ 77 Abs.1 S.1 VwVG NRW, 20 Abs.2 S.2 Nr.7 VO VwVG NRW als taugliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht, wenn es sich bei der Maßnahme um eine Ersatzvornahme handelt
eine Ersatzvornahme iSv § 52 Abs.1 S.1 PolG NRW kommt bei einer Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung in Betracht
eine vertretbare Handlung ist dann anzunehmen, wenn sie nicht ausschließlich von dem Pflichten selbst, sondern auch von einem anderen vorgenommen werden kann
vorliegend kommt danach eine Ersatzvornahme in Form der Selbstvornahme durch die Behörde in Betracht
wird die Behörde jedoch selbst tätig und übt die Gewalt auf Sachen aus, stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zum unmittelbaren Zwang
über die Kriterien der Abgrenzung von Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang herrscht jedoch Uneinigkeit
so soll zum Beispiel eine Ersatzvornahme im Sinne einer Selbstvornahme gegeben sein, wenn die Behörde eine dem Pflichten obliegende vertretbare Handlung an dessen Stelle vornimmt, unmittelbarer Zwang dagegen, wenn die Behörde durch die Handlung den Pflichten zu einem weiteren Verhalten, insbesondere zu einer unvertretbaren Handlung veranlassen will
teils wird auch angenommen, es handele sich grds dann um eine Ersatzvornahme, wenn die mit Zwang durchzusetzende Maßnahme eine vertretbare Handlung sei
dies würde in der Konsequenz aber bedeuten, dass Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander stehen
dem steht jedoch § 55 Abs.1 S.1 PolG NRW entgegen, der deutlich macht, dass bei Unzweckmäßigkeit der Durchsetzung einer vertretbaren Handlung, einer Ersatzvornahme also, der Polizei alternativ die Anwendung unmittelbaren Zwangs offen steht
sind in ein und demselben Fall aber zwei Zwangsmittel zulässig, kann das Kriterium der Vertretbarkeit nicht zu einer Abgrenzung beitragen
eine eher formale Ansicht stellt den Einsatz von Hilfsmitteln in den Mittelpunkt der Abgrenzung
danach soll es sich um eine Form des unmittelbaren Zwangs handeln, wenn die Polizei typische Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen einsetzt
diese Mittel dürften gemäß § 57 PolG NRW nur unter besonderen Voraussetzungen angewendet werden, sodass anderenfalls insbesondere beim Schusswaffengebrauch gegen Sachen der Schutzzweck der §§ 58 bis 66 PolG NRW unterlaufen würde
sinnvoller erscheint es jedoch, die Abgrenzung anhand der gesetzlichen Begriffsbestimmungen vorzunehmen
danach darf sich die Vollstreckungsbehörde nur dann auf die Rechtsgrundlagen der Ersatzvornahme stützen, wenn sie - wie § 52 Abs.1 S.1 PolG NRW es vorgibt - die vom Pflichten geforderte "Handlung selbst ausführt"
eine Ersatzvornahme lieht demnach nur dann vor, wenn die Art und Weise der behördlichen Zwangsanwendung mit der dem Pflichtigen obliegenden Handlung identisch ist
sind die geforderte Handlung und die behördliche Maßnahme also nicht identisch, kann es sich nur um unmittelbaren Zwang handeln
als Ermächtigungsgrundlage für den Polizeieinsatz und die Durchsetzung der daraus resultierenden Kostenforderung mittels Verwaltungsakt könnte insbesondere § 20 Abs.2 S.2 Nr.7 VO VwVG NRW in betracht kommen
der 4. Teil der VO VwVG NRW, Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsrecht, beruht auf § 77 Abs.2 S.1 VwVfG NRW
die Polizei wird jedoch nicht auf Grundlage der VwVfG tätig, da das PolG NRW eigene Vollstreckungsgrundlagen enthält
§ 77 VwVG NRW kann daher nicht unmittelbar für das Handeln der Polizei herangezogen werden
während § 52 Abs.1 S.1 PolG NRW eine ausdrückliche Verweisung für die Kostenerstattung der Ersatzvornahme auf die Regelung des § 77 VwVG NRW enthält, fehlt im PolG eine entsprechende Verweisung für die Kostenerstattung des unmittelbaren Zwangs
insoweit käme §§ 50 Abs.2, 51 Abs.1 Nr.1, 52 Abs.1 S.1 PolG NRW iVm §§ 77 Abs.1 S.1 VwVG NRW, 20 Abs.2 S.2 Nr.7 VO VwVG NRW als taugliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht, wenn es sich bei der Maßnahme um eine Ersatzvornahme handelt
eine Ersatzvornahme iSv § 52 Abs.1 S.1 PolG NRW kommt bei einer Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung in Betracht
eine vertretbare Handlung ist dann anzunehmen, wenn sie nicht ausschließlich von dem Pflichten selbst, sondern auch von einem anderen vorgenommen werden kann
vorliegend kommt danach eine Ersatzvornahme in Form der Selbstvornahme durch die Behörde in Betracht
wird die Behörde jedoch selbst tätig und übt die Gewalt auf Sachen aus, stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zum unmittelbaren Zwang
über die Kriterien der Abgrenzung von Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang herrscht jedoch Uneinigkeit
so soll zum Beispiel eine Ersatzvornahme im Sinne einer Selbstvornahme gegeben sein, wenn die Behörde eine dem Pflichten obliegende vertretbare Handlung an dessen Stelle vornimmt, unmittelbarer Zwang dagegen, wenn die Behörde durch die Handlung den Pflichten zu einem weiteren Verhalten, insbesondere zu einer unvertretbaren Handlung veranlassen will
teils wird auch angenommen, es handele sich grds dann um eine Ersatzvornahme, wenn die mit Zwang durchzusetzende Maßnahme eine vertretbare Handlung sei
dies würde in der Konsequenz aber bedeuten, dass Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander stehen
dem steht jedoch § 55 Abs.1 S.1 PolG NRW entgegen, der deutlich macht, dass bei Unzweckmäßigkeit der Durchsetzung einer vertretbaren Handlung, einer Ersatzvornahme also, der Polizei alternativ die Anwendung unmittelbaren Zwangs offen steht
sind in ein und demselben Fall aber zwei Zwangsmittel zulässig, kann das Kriterium der Vertretbarkeit nicht zu einer Abgrenzung beitragen
eine eher formale Ansicht stellt den Einsatz von Hilfsmitteln in den Mittelpunkt der Abgrenzung
danach soll es sich um eine Form des unmittelbaren Zwangs handeln, wenn die Polizei typische Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen einsetzt
diese Mittel dürften gemäß § 57 PolG NRW nur unter besonderen Voraussetzungen angewendet werden, sodass anderenfalls insbesondere beim Schusswaffengebrauch gegen Sachen der Schutzzweck der §§ 58 bis 66 PolG NRW unterlaufen würde
sinnvoller erscheint es jedoch, die Abgrenzung anhand der gesetzlichen Begriffsbestimmungen vorzunehmen
danach darf sich die Vollstreckungsbehörde nur dann auf die Rechtsgrundlagen der Ersatzvornahme stützen, wenn sie - wie § 52 Abs.1 S.1 PolG NRW es vorgibt - die vom Pflichten geforderte "Handlung selbst ausführt"
eine Ersatzvornahme lieht demnach nur dann vor, wenn die Art und Weise der behördlichen Zwangsanwendung mit der dem Pflichtigen obliegenden Handlung identisch ist
sind die geforderte Handlung und die behördliche Maßnahme also nicht identisch, kann es sich nur um unmittelbaren Zwang handeln
als Ermächtigungsgrundlage für den Polizeieinsatz und die Durchsetzung der daraus resultierenden Kostenforderung mittels Verwaltungsakt könnte insbesondere § 20 Abs.2 S.2 Nr.7 VO VwVG NRW in betracht kommen der 4. Teil der VO VwVG NRW, Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsrecht, beruht auf § 77 Abs.2 S.1 VwVfG NRW die Polizei wird jedoch nicht auf Grundlage der VwVfG tätig, da das PolG NRW eigene Vollstreckungsgrundlagen enthält § 77 VwVG NRW kann daher nicht unmittelbar für das Handeln der Polizei herangezogen werden während § 52 Abs.1 S.1 PolG NRW eine ausdrückliche Verweisung für die Kostenerstattung der Ersatzvornahme auf die Regelung des § 77 VwVG NRW enthält, fehlt im PolG eine entsprechende Verweisung für die Kostenerstattung des unmittelbaren Zwangs insoweit käme §§ 50 Abs.2, 51 Abs.1 Nr.1, 52 Abs.1 S.1 PolG NRW iVm §§ 77 Abs.1 S.1 VwVG NRW, 20 Abs.2 S.2 Nr.7 VO VwVG NRW als taugliche Ermächtigungsgrundlage in Betracht, wenn es sich bei der Maßnahme um eine Ersatzvornahme handelt eine Ersatzvornahme iSv § 52 Abs.1 S.1 PolG NRW kommt bei einer Verpflichtung zur Vornahme einer vertretbaren Handlung in Betracht eine vertretbare Handlung ist dann anzunehmen, wenn sie nicht ausschließlich von dem Pflichten selbst, sondern auch von einem anderen vorgenommen werden kann vorliegend kommt danach eine Ersatzvornahme in Form der Selbstvornahme durch die Behörde in Betracht wird die Behörde jedoch selbst tätig und übt die Gewalt auf Sachen aus, stellt sich die Frage nach der Abgrenzung zum unmittelbaren Zwang über die Kriterien der Abgrenzung von Ersatzvornahme und unmittelbarem Zwang herrscht jedoch Uneinigkeit so soll zum Beispiel eine Ersatzvornahme im Sinne einer Selbstvornahme gegeben sein, wenn die Behörde eine dem Pflichten obliegende vertretbare Handlung an dessen Stelle vornimmt, unmittelbarer Zwang dagegen, wenn die Behörde durch die Handlung den Pflichten zu einem weiteren Verhalten, insbesondere zu einer unvertretbaren Handlung veranlassen will teils wird auch angenommen, es handele sich grds dann um eine Ersatzvornahme, wenn die mit Zwang durchzusetzende Maßnahme eine vertretbare Handlung sei dies würde in der Konsequenz aber bedeuten, dass Ersatzvornahme und unmittelbarer Zwang in einem Verhältnis der Exklusivität zueinander stehen dem steht jedoch § 55 Abs.1 S.1 PolG NRW entgegen, der deutlich macht, dass bei Unzweckmäßigkeit der Durchsetzung einer vertretbaren Handlung, einer Ersatzvornahme also, der Polizei alternativ die Anwendung unmittelbaren Zwangs offen steht sind in ein und demselben Fall aber zwei Zwangsmittel zulässig, kann das Kriterium der Vertretbarkeit nicht zu einer Abgrenzung beitragen eine eher formale Ansicht stellt den Einsatz von Hilfsmitteln in den Mittelpunkt der Abgrenzung danach soll es sich um eine Form des unmittelbaren Zwangs handeln, wenn die Polizei typische Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder Waffen einsetzt diese Mittel dürften gemäß § 57 PolG NRW nur unter besonderen Voraussetzungen angewendet werden, sodass anderenfalls insbesondere beim Schusswaffengebrauch gegen Sachen der Schutzzweck der §§ 58 bis 66 PolG NRW unterlaufen würde sinnvoller erscheint es jedoch, die Abgrenzung anhand der gesetzlichen Begriffsbestimmungen vorzunehmen danach darf sich die Vollstreckungsbehörde nur dann auf die Rechtsgrundlagen der Ersatzvornahme stützen, wenn sie - wie § 52 Abs.1 S.1 PolG NRW es vorgibt - die vom Pflichten geforderte "Handlung selbst ausführt" eine Ersatzvornahme lieht demnach nur dann vor, wenn die Art und Weise der behördlichen Zwangsanwendung mit der dem Pflichtigen obliegenden Handlung identisch ist sind die geforderte Handlung und die behördliche Maßnahme also nicht identisch, kann es sich nur um unmittelbaren Zwang handeln
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