Verwaltungsvollstreckung

Probleme, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang, neu

Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: Vollstreckungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage: VA-Befugnis

  • aus §§ 52 Abs.1 S.2 PolG NRW, 77 Abs.1 VwVG NRW, 20 Abs.2 S.2 Nr.7 VO VwVG NRW ergibt sich nicht ausdrücklich, dass die Behörde die Kosten des Vollzuges in der Handlungsform des Verwaltungsaktes einfordern darf 
    • nach dem Wortlaut des § 20 Abs.2 S.1 VO VwVG NRW sind die übrigen Auslagen der Vollzugsbehörde "vom Pflichtigen" zu erstatten, was wiederum für eine Ausgestaltung als Anspruchsgrundlage spricht 
  • um dem Prinzip vom Vorbehalt des Gesetzes zu genügen, müsste für den Erlass eines Kostenbescheids allerdings eine Befugnisnorm herangezogen werden 
  • entgegen früherer Annahmen geht man heute in Lehre und Rspr davon aus, dass die Verwaltung gerade dazu befugt sein muss, in Form eines Verwaltungsaktes zu handeln 
    • allerdings lässt sich die jeweilige Ermächtigungsgrundlage regelmäßig so auslegen, dass diese auch zum Handeln gerade in Form des Verwaltungsaktes berechtigt
  • ausreichend ist, dass sich die Berechtigung aus der systematischen Stellung und dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage ergibt 
    • in klassischen Bereichen des hoheitlich Geprägen Subordinationsverhältnisses zwischen Verwaltung und Bürger ist dies in der Regel der Fall 
    • es wäre widersprüchlich, wenn die Verwaltung einerseits zum Handeln im konkreten Fall berechtigt und verpflichtet wäre, aber mangels Ermächtigung zum Erlass eines dafür erforderlichen Verwaltungsaktes nicht handeln könnte 
    • bei der Verwaltungsvollstreckung besteht ein Subordinationsverhältnis zwischen Verwaltung und Bürger 
    • aus den §§ 77 Abs.1, 77 Abs.4 S.1 VwVG NRW, 14 Abs.1 S.1 GebG NRW ("Kosten werden ... erhoben/festgesetzt") kann demnach hinreichend auf eine Verwaltungsaktbefugnis geschlossen werden, sodass die Behörde hier die Kosten des Vollzuges durch Verwaltungsakt einfordern durfte 

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