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focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
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numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
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mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
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Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
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Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Probleme, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang, Abschleppfall, neu
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesem Gesetze: gestrecktes Verfahren: materielle Rechtmäßigkeit: Vollstreckungsvoraussetzungen: § 55 Abs.1 VwVG NRW: Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesem Gesetze: gestrecktes Verfahren: materielle Rechtmäßigkeit: Vollstreckungsvoraussetzungen: § 55 Abs.1 VwVG NRW: Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids:materielleRechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesemGesetze:gestrecktes Verfahren:materielle Rechtmäßigkeit: Vollstreckungsvoraussetzungen: § 55 Abs.1 VwVG NRW: Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten
Existenzvoraussetzung eines Verwaltungsaktes ist zunächst die amtliche Bekanntgabe iSd § 41 VwVfG NRW gegenüber dem Adressaten
der Halter ist als Teilnehmer am Straßenverkehr iSd § 1 Abs.1 StVO Adressat des Verkehrszeichens
ein Verwaltungsakt ist bekannt gegeben, wenn Ermittler Wissen und Wollen der Behörde eröffnet wird und ergeht, wobei sich der Bekanntgabewille gerade auf den einzelnen Betroffenen beziehen muss
Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabe von Verkehrszeichen ist zunächst das Aufstellen des Verkehrsschildes
es handelt sich dabei um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe, wobei offen bleiben kann, ob es sich um die öffentliche Bekanntgabe eines nicht schriftlichen Verwaltungsaktes gemäß § 41 Abs.3 VwVfG insgesamt verdrängen
fraglich ist, ob es für die Bekanntgabe nur darauf ankommt oder darüber hinaus auf den Zeitpunkt der tatsächlichen erstmaligen Wahrnehmung durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer
die ständige Rspr des BVerwG legt für die Bekanntgabe den Zeitpunkt zugrunde, in welchem ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick das aufgestellte Verkehrszeichen wahrnehmen kann (sog. Sichtbarkeitsprinzip)
ob der einzelne Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat, ist demnach irrelevant
Existenzvoraussetzung eines Verwaltungsaktes ist zunächst die amtliche Bekanntgabe iSd § 41 VwVfG NRW gegenüber dem Adressaten
der Halter ist als Teilnehmer am Straßenverkehr iSd § 1 Abs.1 StVO Adressat des Verkehrszeichens
ein Verwaltungsakt ist bekannt gegeben, wenn Ermittler Wissen und Wollen der Behörde eröffnet wird und ergeht, wobei sich der Bekanntgabewille gerade auf den einzelnen Betroffenen beziehen muss
Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabe von Verkehrszeichen ist zunächst das Aufstellen des Verkehrsschildes
es handelt sich dabei um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe, wobei offen bleiben kann, ob es sich um die öffentliche Bekanntgabe eines nicht schriftlichen Verwaltungsaktes gemäß § 41 Abs.3 VwVfG insgesamt verdrängen
fraglich ist, ob es für die Bekanntgabe nur darauf ankommt oder darüber hinaus auf den Zeitpunkt der tatsächlichen erstmaligen Wahrnehmung durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer
die ständige Rspr des BVerwG legt für die Bekanntgabe den Zeitpunkt zugrunde, in welchem ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick das aufgestellte Verkehrszeichen wahrnehmen kann (sog. Sichtbarkeitsprinzip)
ob der einzelne Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat, ist demnach irrelevant
Existenzvoraussetzung eines Verwaltungsaktes ist zunächst die amtliche Bekanntgabe iSd § 41 VwVfG NRW gegenüber dem Adressaten der Halter ist als Teilnehmer am Straßenverkehr iSd § 1 Abs.1 StVO Adressat des Verkehrszeichens ein Verwaltungsakt ist bekannt gegeben, wenn Ermittler Wissen und Wollen der Behörde eröffnet wird und ergeht, wobei sich der Bekanntgabewille gerade auf den einzelnen Betroffenen beziehen muss Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabe von Verkehrszeichen ist zunächst das Aufstellen des Verkehrsschildes es handelt sich dabei um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe, wobei offen bleiben kann, ob es sich um die öffentliche Bekanntgabe eines nicht schriftlichen Verwaltungsaktes gemäß § 41 Abs.3 VwVfG insgesamt verdrängen fraglich ist, ob es für die Bekanntgabe nur darauf ankommt oder darüber hinaus auf den Zeitpunkt der tatsächlichen erstmaligen Wahrnehmung durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer die ständige Rspr des BVerwG legt für die Bekanntgabe den Zeitpunkt zugrunde, in welchem ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick das aufgestellte Verkehrszeichen wahrnehmen kann (sog. Sichtbarkeitsprinzip) ob der einzelne Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat, ist demnach irrelevant
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.