Verwaltungsvollstreckung

Probleme, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang, Abschleppfall, neu

Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesem Gesetze: gestrecktes Verfahren: materielle Rechtmäßigkeit: Vollstreckungsvoraussetzungen: § 55 Abs.1 VwVG NRW: Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten 

  • Existenzvoraussetzung eines Verwaltungsaktes ist zunächst die amtliche Bekanntgabe iSd § 41 VwVfG NRW gegenüber dem Adressaten 
  • der Halter ist als Teilnehmer am Straßenverkehr iSd § 1 Abs.1 StVO Adressat des Verkehrszeichens 
  • ein Verwaltungsakt ist bekannt gegeben, wenn Ermittler Wissen und Wollen der Behörde eröffnet wird und ergeht, wobei sich der Bekanntgabewille gerade auf den einzelnen Betroffenen beziehen muss 
  • Anknüpfungspunkt für die Bekanntgabe von Verkehrszeichen ist zunächst das Aufstellen des Verkehrsschildes 
    • es handelt sich dabei um eine besondere Form der öffentlichen Bekanntgabe, wobei offen bleiben kann, ob es sich um die öffentliche Bekanntgabe eines nicht schriftlichen Verwaltungsaktes gemäß § 41 Abs.3 VwVfG insgesamt verdrängen 
    • fraglich ist, ob es für die Bekanntgabe nur darauf ankommt oder darüber hinaus auf den Zeitpunkt der tatsächlichen erstmaligen Wahrnehmung durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer 
    • die ständige Rspr des BVerwG legt für die Bekanntgabe den Zeitpunkt zugrunde, in welchem ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon mit einem raschen und beiläufigen Blick das aufgestellte Verkehrszeichen wahrnehmen kann (sog. Sichtbarkeitsprinzip) 
    • ob der einzelne Verkehrsteilnehmer das Verkehrszeichen tatsächlich wahrgenommen hat, ist demnach irrelevant 

Diskussion