Verwaltungsvollstreckung

Probleme, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang, Abschleppfall, neu

Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesem Gesetze: gestrecktes Verfahren: materielle Rechtmäßigkeit: Vollstreckungsvoraussetzungen: § 55 Abs.1 VwVG NRW: Unanfechtbarkeit des Grundverwaltungsaktes bzw Fehlen der aufschiebenden Wirkung: länger bekanntes Verkehrszeichen 

  • außerdem muss der Grundverwaltungsakt gemäß § 50 Abs.1 PolG NRW entweder unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine aufschiebe Wirkung haben 
  • fraglich ist daher, wann die Anfechtungsfrist zu laufen begann 
    • diese Frist könnte für jedermann entweder zeitgleich mit dem Aufstellen oder aber erst mit tatsächlicher Wahrnehmung beginnen 
    • stellt man auf den Zeitpunkt des Aufstellen als Bekanntgabe ab, könnte die Anfechtungsfrist ebenfalls in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen
      • diese Ansicht wird damit begründet, dass mit Wirksamwerden einer Regelung grds auch die Anfechtungsfrist beginne 
      • werde eine Verkehrsregelung mit Aufstellen gegenüber allen potentiellen Verkehrsteilnehmern wirksam, so müsse deshalb auch zeitgleich die Anfechtungsfrist für jedermann beginnen 
      • das Halteverbotsschild als Grundverwaltungsakt wäre damit unanfechtbar und unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes auch gegenüber dem Halter bestandskräftig geworden 
      • demnach wäre der Verwaltungsakt auch unanfechtbar iSd § 50 Abs.1 Alt.1 PolG NRW 
    • das BVerwG geht hingegen davon aus, dass die Anfechtungsfrist erst zu laufen beginne, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht 
      • um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sei der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Adressat gegen die Regelung effektiv zur Wehr setzen könne 
      • in der Zeit nach der Bekanntgabe aber noch vor einer tatsächlichen Konfrontation mit dem Verkehrsschuld könne der Adressat mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs.2 VwGO) aber noch keinen Rechtsbehelf einlegen 
      • der Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen würde somit ausgehöhlt, was zu einem Konflikt mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs.4 GG führe 
    • nach der Rspr des BVerwG beginnt die Rechtsbehelfsfrist nicht erneut zu laufen, wenn sich derselbe Verkehrsteilnehmer demselben Verkehrszeichen ein weiteres Mal gegenübersieht 

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