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showActivityBar: Aktivieren oder Ausblenden der Aktivitätsleiste
cardsetListLayout: Kompakte oder breite Liste von Kartensätzen
newCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Erstellen einer Karte
viewCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Browsen von Karten
learnCardLayout: Kompaktes, mittleres oder breites Kartenlayout beim Lernen
focusMyAnswerText: Stelle im Lernmodus den Fokus auf das Antwortfeld
show-lp-bar: Lernpunktleiste ein- oder ausblenden
tinymcePanelVisibility: Symbolleiste des tinyMce-Editors ein- oder ausblenden
cardSetLegendUnderstood: Erste Erklärung zu Kartensätzen ausgeblendet
repetico-app-banner-closed: Werbung für die App geschlossen
scoring-banner-2014-closed: Erklärungsbanner für Lernpunkte geschlossen
news-notice-closed: Schlagzeile geschlossen
numberOfNewCards: Anzahl der erstellten Karten
category_preselection_(cardset-id): Vorauswahl von Kategorien für neue Karten
hideAutomaticRecommendations: Werbung für käuflichen Kartensatz ausgeblendet
newCardQuestionType: Erstelle standardmäßig eine normale Karte oder Multiple Choice
mcOptionsCount-(cardset-id): Standardanzahl der Multiple-Choice-Antworten für neue Karten
cardsetCardsLayout-(cardset-id): Art der Kartenliste im Kartensatz
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Lernstufe
Setze eine neue Lernstufe für die Karte. Warnung: Hiermit kann man den Lernplan auf eine Weise ändern, die den Lernerfolg beeinträchtigen kann.
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Kartensatz empfehlen
Empfiehl den Kartensatz weiter.
Einbetten
Nutze den folgenden HTML-Code, um den Kartensatz in andere Webseiten einzubinden. Die Dimensionen können beliebig angepasst werden.
Bei der Voreinstellung im Upload-Formular müsste eine Zeile in der CSV-Datei so aussehen:
"Frage","Antwort"
Falls das in Deiner Datei NICHT so ist, korrigiere bitte die Voreinstellung in den folgenden Feldern.
Drucken
Wähle das Format der einzelnen Karten auf dem Papier:
Test erstellen
Erstelle Vokabeltests oder Aufgabenblätter zum Ausdrucken.
Wähle ein Layout, das zum Inhalt der Karteikarten passt. Verwende das erstellte Dokument als Basis zur Weiterverarbeitung.
Layout:
Anzahl Karten
Lernzieldatum festlegen
Wenn dieses Datum festgelegt ist, werden (optional - in den Einstellungen aktivieren!) zu Beginn jeder Abfrage im Lernplan-Modus neue Karten hinzugefügt, um sicherzustellen, dass Du alle Karten rechtzeitig abgefragt hast.
Kartensatz:
Zurücksetzen
Kartensatz löschen
Willst du den ausgewählten Kartensatz wirklich löschen?
Probleme, Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids /Anspruch auf Kostenerstattung nach Anwendung von Ersatzvornahme/ unmittelbarem Zwang, Abschleppfall, neu
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesem Gesetze: gestrecktes Verfahren: materielle Rechtmäßigkeit: Vollstreckungsvoraussetzungen: § 55 Abs.1 VwVG NRW: Unanfechtbarkeit des Grundverwaltungsaktes bzw Fehlen der aufschiebenden Wirkung: länger bekanntes Verkehrszeichen
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids: materielle Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesem Gesetze: gestrecktes Verfahren: materielle Rechtmäßigkeit: Vollstreckungsvoraussetzungen: § 55 Abs.1 VwVG NRW: Unanfechtbarkeit des Grundverwaltungsaktes bzw Fehlen der aufschiebenden Wirkung: länger bekanntes Verkehrszeichen
Rechtmäßigkeit eines Kostenbescheids:materielleRechtmäßigkeit des Kostenbescheids: Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage: Abschleppfall: Ersatzvornahme: Amtshandlung nach diesemGesetze:gestrecktes Verfahren:materielle Rechtmäßigkeit: Vollstreckungsvoraussetzungen: § 55 Abs.1 VwVG NRW: Unanfechtbarkeit des Grundverwaltungsaktes bzw Fehlen der aufschiebenden Wirkung: länger bekanntes Verkehrszeichen
außerdem muss der Grundverwaltungsakt gemäß § 50 Abs.1 PolG NRW entweder unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine aufschiebe Wirkung haben
fraglich ist daher, wann die Anfechtungsfrist zu laufen begann
diese Frist könnte für jedermann entweder zeitgleich mit dem Aufstellen oder aber erst mit tatsächlicher Wahrnehmung beginnen
stellt man auf den Zeitpunkt des Aufstellen als Bekanntgabe ab, könnte die Anfechtungsfrist ebenfalls in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen
diese Ansicht wird damit begründet, dass mit Wirksamwerden einer Regelung grds auch die Anfechtungsfrist beginne
werde eine Verkehrsregelung mit Aufstellen gegenüber allen potentiellen Verkehrsteilnehmern wirksam, so müsse deshalb auch zeitgleich die Anfechtungsfrist für jedermann beginnen
das Halteverbotsschild als Grundverwaltungsakt wäre damit unanfechtbar und unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes auch gegenüber dem Halter bestandskräftig geworden
demnach wäre der Verwaltungsakt auch unanfechtbar iSd § 50 Abs.1 Alt.1 PolG NRW
das BVerwG geht hingegen davon aus, dass die Anfechtungsfrist erst zu laufen beginne, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht
um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sei der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Adressat gegen die Regelung effektiv zur Wehr setzen könne
in der Zeit nach der Bekanntgabe aber noch vor einer tatsächlichen Konfrontation mit dem Verkehrsschuld könne der Adressat mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs.2 VwGO) aber noch keinen Rechtsbehelf einlegen
der Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen würde somit ausgehöhlt, was zu einem Konflikt mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs.4 GG führe
nach der Rspr des BVerwG beginnt die Rechtsbehelfsfrist nicht erneut zu laufen, wenn sich derselbe Verkehrsteilnehmer demselben Verkehrszeichen ein weiteres Mal gegenübersieht
außerdem muss der Grundverwaltungsakt gemäß § 50 Abs.1 PolG NRW entweder unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine aufschiebe Wirkung haben
fraglich ist daher, wann die Anfechtungsfrist zu laufen begann
diese Frist könnte für jedermann entweder zeitgleich mit dem Aufstellen oder aber erst mit tatsächlicher Wahrnehmung beginnen
stellt man auf den Zeitpunkt des Aufstellen als Bekanntgabe ab, könnte die Anfechtungsfrist ebenfalls in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen
diese Ansicht wird damit begründet, dass mit Wirksamwerden einer Regelung grds auch die Anfechtungsfrist beginne
werde eine Verkehrsregelung mit Aufstellen gegenüber allen potentiellen Verkehrsteilnehmern wirksam, so müsse deshalb auch zeitgleich die Anfechtungsfrist für jedermann beginnen
das Halteverbotsschild als Grundverwaltungsakt wäre damit unanfechtbar und unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes auch gegenüber dem Halter bestandskräftig geworden
demnach wäre der Verwaltungsakt auch unanfechtbar iSd § 50 Abs.1 Alt.1 PolG NRW
das BVerwG geht hingegen davon aus, dass die Anfechtungsfrist erst zu laufen beginne, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht
um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sei der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Adressat gegen die Regelung effektiv zur Wehr setzen könne
in der Zeit nach der Bekanntgabe aber noch vor einer tatsächlichen Konfrontation mit dem Verkehrsschuld könne der Adressat mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs.2 VwGO) aber noch keinen Rechtsbehelf einlegen
der Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen würde somit ausgehöhlt, was zu einem Konflikt mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs.4 GG führe
nach der Rspr des BVerwG beginnt die Rechtsbehelfsfrist nicht erneut zu laufen, wenn sich derselbe Verkehrsteilnehmer demselben Verkehrszeichen ein weiteres Mal gegenübersieht
außerdem muss der Grundverwaltungsakt gemäß § 50 Abs.1 PolG NRW entweder unanfechtbar sein oder ein Rechtsmittel darf keine aufschiebe Wirkung haben fraglich ist daher, wann die Anfechtungsfrist zu laufen begann diese Frist könnte für jedermann entweder zeitgleich mit dem Aufstellen oder aber erst mit tatsächlicher Wahrnehmung beginnen stellt man auf den Zeitpunkt des Aufstellen als Bekanntgabe ab, könnte die Anfechtungsfrist ebenfalls in diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen diese Ansicht wird damit begründet, dass mit Wirksamwerden einer Regelung grds auch die Anfechtungsfrist beginne werde eine Verkehrsregelung mit Aufstellen gegenüber allen potentiellen Verkehrsteilnehmern wirksam, so müsse deshalb auch zeitgleich die Anfechtungsfrist für jedermann beginnen das Halteverbotsschild als Grundverwaltungsakt wäre damit unanfechtbar und unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes auch gegenüber dem Halter bestandskräftig geworden demnach wäre der Verwaltungsakt auch unanfechtbar iSd § 50 Abs.1 Alt.1 PolG NRW das BVerwG geht hingegen davon aus, dass die Anfechtungsfrist erst zu laufen beginne, wenn sich der betreffende Verkehrsteilnehmer erstmals der Regelung des Verkehrszeichens gegenüber sieht um einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sei der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem sich der Adressat gegen die Regelung effektiv zur Wehr setzen könne in der Zeit nach der Bekanntgabe aber noch vor einer tatsächlichen Konfrontation mit dem Verkehrsschuld könne der Adressat mangels individueller Betroffenheit (§ 42 Abs.2 VwGO) aber noch keinen Rechtsbehelf einlegen der Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen würde somit ausgehöhlt, was zu einem Konflikt mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs.4 GG führe nach der Rspr des BVerwG beginnt die Rechtsbehelfsfrist nicht erneut zu laufen, wenn sich derselbe Verkehrsteilnehmer demselben Verkehrszeichen ein weiteres Mal gegenübersieht
Stichworte
Mit Repetico PRO kannst du der Karte Stichworte zuordnen. Stichworte können verwendet werden, um Karten zu einem bestimmten Thema auch Kartensatz-übergreifend zu lernen.