Staatsanwaltsklausur

Was kann bei aussagebereiten Zeugen gemacht werden vor der Hauptverhandlung, wenn denen eigentlich ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 zusteht?
Wann bringt das aber nichts, also BVV?

richterliche Vernehmung § 168c (gilt auch alles für richterlichen Augenschein § 168d I 2)
-> § 141 III 4 StPO Pflichtverteidiger, wenn Vernehmung ohne den Besch um seine (Frage-) Rechte zu wahren
 
Besch kann ausgeschlossen werden nach Abs. III
Verteidiger kann nicht ausgeschlossen werden, aber Benachrichtigung kann unterbleiben
(Gründe für Ausschluss müssen aktenkundig gemacht werden)
 
dann aber Beweiswürdigungslsg (nicht Verwertungslsg), weil nicht mehr so erhöhte Beweiskraft ohne Verteidiger/ Angekl; nicht mehr allein auf protokoll gestützt, sondern noch durch andere Beweismittel gestützt
 
Revision und BVV bei § 158c V (also Besch ausgeschlossen!) evtl plus,
Widerspruch
Verstoß gegen Benachrichtigungspflicht, wenn keine Gefährdung vorlag (wenn kein Gründe genannt ist Fehler, es dürfen keine hypotetisch geprüft werden)
deshalb AnwesenheitsR verletzt
keine Verlesung § 251
 
fehlende Verteidigerbestellung ist nicht BVV, sondern dann die Verwertungslsg

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