Die mündliche Prüfung im 1. Examen 2020 Karteikarten

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05 Zivilrecht

Was versteht man unter einem "Wettlauf der Sicherungsgeber"?

Der Begriff wurde von BGHZ 108, 179 geprägt und bezeichnet folgendes Phänomen: Angenommen, S nimmt bei der Bank B ein Darlehen auf. X verbürgt sich für dieses Darlehen. Y bestellt zugunsten der Bank eine Hypothek an seinem Grundstück zur Sicherung des Darlehens. S kann das Darlehen nicht mehr bedienen.

Würde jetzt X die Forderung der B erfüllen, würde auf ihn nach §§ 774 Abs. 1, 412, 401 Abs. 1 BGB die Forderung gegen S nebst Hypothek übergehen. X könnte also bei Y Regress in voller Höhe nehmen. Umgekehrt würde nach §§ 1143 Abs. 1 S. 1, 412, 401 Abs. 1 BGB der Y die Bürgschaft als Sicherheit erhalten, wenn er B befriedigte. Beide Sicherungsgeber würden also versuchen, als Erster die Forderung zu erfüllen.

§ 774 Abs. 2 BGB ordnet für das Verhältnis zweier Bürgen an, dass diese einander nur nach § 426 BGB haften. Nach Ansicht des BGH enthält die Vorschrift einen allgemeinen Rechtsgedanken, so dass verschiedene Sicherungsgeber einander stets nur nach § 426 BGB haften. Das gilt auch für das Verhältnis nicht akzessorischer zu akzessorischen Sicherheiten.