Die mündliche Prüfung im 1. Examen 2020 Karteikarten
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05 Zivilrecht

Was versteht man im Handelsrecht unter der Prüf- und Rügeobliegenheit?

Nach § 377 HGB treffen den Käufer bei einem beidseitigen Handelsgeschäft besondere Prüf- und Rügeobliegenheiten. Will er nicht seine Mangelgewährleistungsrechte verlieren, muss der Käufer die Ware nach Absatz 1 der Vorschrift unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige machen. Nach Absatz 2 gilt dies nicht, wenn der Mangel nicht erkennbar war. Jedoch trifft den Käufer nach h.M. eine Pflicht, Stichproben einer Lieferung zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel erst später, muss der Käufer dem Verkäufer diesen nach Absatz 3 unverzüglich anzeigen. Verschweigt der Verkäufer einen Mangel arglistig, treten diese Folgen allerdings nicht ein, § 377 Abs. 5 HGB.