1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

I. 1. a) Tathandlung

Eine Handlung ist definiert als jedes willensgesteuerte oder willenssteuerbares sozialerhebliches Verhalten.
 
Eine Handlung ist jedes menschliche Verhalten und ist eine Mindestvoraussetzung von Strafbarkeit. Dazu gehört auch Reden und Unterlassen.
 

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