1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

I. 1., b) Taterfolg

-> richtet sich nach dem jeweiligen zu prüfendem Delikt.
 
Bei § 221 I Nr. 1 StGB bspw. Lebensgefahr od. Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (siehe Definitionen zu Strafrecht BT)

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