1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Aufbau vorsätzlich vollendetes Erfolgsdelikt

II. Rechtswidrigkeit; 2. Rechtf. Notstand; d) Subjektive Rechtfertigungselement

Der Täter muss in Kenntnis der objektiven Notstandslage sowie mit dem Wissen, dass eine Handlung der Gefahrenabwendung dient, handeln.
 
Nach der h.M. muss zu diesem "Wissenselement" zudem auch ein Rettungswillen hinzutreten; Arg.: Wortlaut aus § 34 ("um [...] abzuwenden"). Weitere Motive sind aber möglich (Motivbündel).

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