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Die Rechtsfolge des ETBI ist stark umstritten - da gesetzlich nicht normiert.
e.A.: strenge Schuldtheorie
nach der strengen Schuldtheorie betrifft der ETBI Fälle, in denen es am Unrechtsbewusstsen mangelt; das Unrechtsbewusstsein ist hingegen Teil der Schuld und das Problem insofern gem. § 17 StGB zu lösen.
Die Strafbarkeit hängt hier von der Vermeidbarkeit des Irrtums ab - der Täter muss seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und aufgetretene Zweifel durch Nachdenken beseitigt haben.
a.A.: die drei eingeschränkten Schuldtheoriens
Diese Ansichten lehnen alle entweder direkt oder analog gem. § 16 StGB eine Strafbarkeit aus einem Vorsatzdelikt ab.
Lehre von negativen Tatbestandsmerkmalen
Nach dieser Ansicht ist ein Delikt nicht dreistufig (TB, RWK, Schuld) aufgebaut, sondern es wird von einem zweistufigen Deliktsaufbau ausgegangen (Tatbestand + Schuld).
Das Fehlen von Rechtfertigungsgründen ist demnach eine Voraussetzung für das Erfüllen des Tatbestandes; liegen solche vor ist der Tatbestand hingegen nicht erfüllt. Da sich der Vorsatz auf alle Merkmale des obj. Tatbestandes beziehen muss, müsse der Täter auch Vorsatz bzgl. des Nichtvorliegens irgendeines Rechtfertigungsgrundes haben.
Stellt sich der Täter einen Rechtfertigungsgrund vor entfällt daher sein Vorsatz gem. § 16 S. 1 StGB.
Die Vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie Nach dieser Ansicht ist § 16 StGB nicht direkt anwendbar - die Voraussetzungen einer Analogie müssen gegeben sein um den Vorsatz entfallen zu lassen. Voraussetzungen also:
Regelungslücke Der ETBI ist gesetzlich nicht geregelt, sodass eine Regelungslücke besteht; weder § 16 noch § 17 sind direkt anwendbar. -> § 16 scheitert, da kein Irrtum über TB-Merkmale vorliegt -> § 17 scheitert, da kein rechtlicher sondern ein tasächlicher Irrtum vorliegt
Planwidrigkeit der Lücke Der Gesetzgeber hätte die Pflicht gehabt, die Rechtsfolge des Irrtums zu Regeln, sodass die Regelungslücke auch planwidrig ist.
Vergleichbare Interessenslage Nach der Ansicht soll eine vergleichbare Interessenslage mit § 16 I 1 bestehen, weil der Täter sich in tats. Hinsicht über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes irre und somit dem TB-Irrtum gleichkäme. In analoger Anwendung von § 16 I 1 entfalle somit das Vorsatzunrecht, denn der Täter will gerade kein vorsätzliches Unrecht verwirklichen. Der durch den Vorsatz begründete Handlungsunwert werde aufgehoben, wenn der Täter von einer rechtfertigenden Sachlage ausgeht. -> Lösung also gem. § 16 StGB
Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (h.M.?) Nach dieser Ansicht wird § 16 I 1 ebenfalls analog angewandt, allerdings mit einer unterschiedlichen Rechtsfolge. Diese Ansicht geht davon aus, dass es bei ETBI am Unrechtsbewusstsein fehle, welches erst auf der Ebene der Schuld relevant werden soll. Herleitung:
Eine teleologische Auslegung ergebe, dass der Vorsatz eine Doppelfunktion hat und auch die Vorsatzschuld existiert (Vorsatzschuld = die vorsätzliche Auflehnung gegen die Rechtsordnung). Eben diese Vorsatzschuld liege beim ETBI nicht vor.
Weil der Täter in tatsächlicher Hinsicht irrt (Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes), könne nur § 16 StGB analog angewandt werden (§ 16 I 1, da dieser den TB-Irrtum regelt).
Streitentscheidung zwischen den Theorien:
Da nach allen eingeschränkten Schuldtheorien die Strafbarkeit entfällt, muss der Streit im Regelfall (bei Prüfung des Haupttäters) nur dahingehend erfolgen, ob die strenge Schuldtheorie vorzugswürdig ist.
Bei Teilnahme ist eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat erforderlich, dies ist aber nur möglich, wenn man der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie folgt, denn nach dieser Ansicht entfällt bei der Strafbarkeit des Vordermannes nur die Schuld. Bei den anderen Theorien entfällt ebenfalls der Vorsatz, sodass demnach keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt und ein "Teilnahme-Komplex" nicht lösbar ist.
Argumente:
Strenge Schuldtheorie
Pro-Argument: Ahnung nach Fahrlässigkeit (wie andere Theorien) wird groben Irrtümern mit verheerenden Folgen nicht gerecht.
Contra-Argumente:
der ETBI ähnelt strukturell einem Tatbestandsirrtum
Wenn sich der Täter in tatsächlicher Hinsicht irrt, will er sich grds. rechtstreu verhalten. Dem wird aber § 17 nicht gerecht.
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Contra-Argumente:
Es besteht eine unterschiedliche Wertung, ob eine Handlung den TB eines Strafgesetzes erfüllt und nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist oder schon der Tatbestand verneint wird (wie nach dieser Ansicht).
Gesetzt differenziert selbst ganz deutlich zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit (bspw. § 32 StGB)
Widerspricht im Allgemeinem dem dreistufigen Verbrechensaufbau
Die vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie
Contra Argumente:
Irrige Annahme rechtfertigender Tatumstände ändern nichts daran, dass der Täter den gesetzlichen Tatbestand wissentlich und willentlich verwirklicht hat.
ETBI sollte daher den Tatbestandsvorsatz grds. unberührt lassen.
Wird der Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Rechtsirrtümern am ehesten gerecht
Gegebener Tatbestandsvorsatz muss nicht wieder in Frage gestellt werden
Nur nach dieser Ansicht besteht für eine Teilnahme eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat
Contra-Argument:
Die These von der Doppelstellung des Vorsatzes ist eine künstliche Aufspaltung und dogmatisch eigentlich nicht haltbar sondern nur eine Hilfskonstruktion um eine analoge Anwendung von § 16 i.R.d. Schuld zu ermöglichen, obwohl der Vorsatz eigentlich fester Bestandteil des TB ist.
Die Rechtsfolge des ETBI ist stark umstritten - da gesetzlich nicht normiert.
e.A.: strenge Schuldtheorie
nach der strengen Schuldtheorie betrifft der ETBI Fälle, in denen es am Unrechtsbewusstsen mangelt; das Unrechtsbewusstsein ist hingegen Teil der Schuld und das Problem insofern gem. § 17 StGB zu lösen.
Die Strafbarkeit hängt hier von der Vermeidbarkeit des Irrtums ab - der Täter muss seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und aufgetretene Zweifel durch Nachdenken beseitigt haben.
a.A.: die drei eingeschränkten Schuldtheoriens
Diese Ansichten lehnen alle entweder direkt oder analog gem. § 16 StGB eine Strafbarkeit aus einem Vorsatzdelikt ab.
Lehre von negativen Tatbestandsmerkmalen
Nach dieser Ansicht ist ein Delikt nicht dreistufig (TB, RWK, Schuld) aufgebaut, sondern es wird von einem zweistufigen Deliktsaufbau ausgegangen (Tatbestand + Schuld).
Das Fehlen von Rechtfertigungsgründen ist demnach eine Voraussetzung für das Erfüllen des Tatbestandes; liegen solche vor ist der Tatbestand hingegen nicht erfüllt. Da sich der Vorsatz auf alle Merkmale des obj. Tatbestandes beziehen muss, müsse der Täter auch Vorsatz bzgl. des Nichtvorliegens irgendeines Rechtfertigungsgrundes haben.
Stellt sich der Täter einen Rechtfertigungsgrund vor entfällt daher sein Vorsatz gem. § 16 S. 1 StGB.
Die Vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie Nach dieser Ansicht ist § 16 StGB nicht direkt anwendbar - die Voraussetzungen einer Analogie müssen gegeben sein um den Vorsatz entfallen zu lassen. Voraussetzungen also:
Regelungslücke Der ETBI ist gesetzlich nicht geregelt, sodass eine Regelungslücke besteht; weder § 16 noch § 17 sind direkt anwendbar. -> § 16 scheitert, da kein Irrtum über TB-Merkmale vorliegt -> § 17 scheitert, da kein rechtlicher sondern ein tasächlicher Irrtum vorliegt
Planwidrigkeit der Lücke Der Gesetzgeber hätte die Pflicht gehabt, die Rechtsfolge des Irrtums zu Regeln, sodass die Regelungslücke auch planwidrig ist.
Vergleichbare Interessenslage Nach der Ansicht soll eine vergleichbare Interessenslage mit § 16 I 1 bestehen, weil der Täter sich in tats. Hinsicht über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes irre und somit dem TB-Irrtum gleichkäme. In analoger Anwendung von § 16 I 1 entfalle somit das Vorsatzunrecht, denn der Täter will gerade kein vorsätzliches Unrecht verwirklichen. Der durch den Vorsatz begründete Handlungsunwert werde aufgehoben, wenn der Täter von einer rechtfertigenden Sachlage ausgeht. -> Lösung also gem. § 16 StGB
Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (h.M.?) Nach dieser Ansicht wird § 16 I 1 ebenfalls analog angewandt, allerdings mit einer unterschiedlichen Rechtsfolge. Diese Ansicht geht davon aus, dass es bei ETBI am Unrechtsbewusstsein fehle, welches erst auf der Ebene der Schuld relevant werden soll. Herleitung:
Eine teleologische Auslegung ergebe, dass der Vorsatz eine Doppelfunktion hat und auch die Vorsatzschuld existiert (Vorsatzschuld = die vorsätzliche Auflehnung gegen die Rechtsordnung). Eben diese Vorsatzschuld liege beim ETBI nicht vor.
Weil der Täter in tatsächlicher Hinsicht irrt (Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes), könne nur § 16 StGB analog angewandt werden (§ 16 I 1, da dieser den TB-Irrtum regelt).
Streitentscheidung zwischen den Theorien:
Da nach allen eingeschränkten Schuldtheorien die Strafbarkeit entfällt, muss der Streit im Regelfall (bei Prüfung des Haupttäters) nur dahingehend erfolgen, ob die strenge Schuldtheorie vorzugswürdig ist.
Bei Teilnahme ist eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat erforderlich, dies ist aber nur möglich, wenn man der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie folgt, denn nach dieser Ansicht entfällt bei der Strafbarkeit des Vordermannes nur die Schuld. Bei den anderen Theorien entfällt ebenfalls der Vorsatz, sodass demnach keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt und ein "Teilnahme-Komplex" nicht lösbar ist.
Argumente:
Strenge Schuldtheorie
Pro-Argument: Ahnung nach Fahrlässigkeit (wie andere Theorien) wird groben Irrtümern mit verheerenden Folgen nicht gerecht.
Contra-Argumente:
der ETBI ähnelt strukturell einem Tatbestandsirrtum
Wenn sich der Täter in tatsächlicher Hinsicht irrt, will er sich grds. rechtstreu verhalten. Dem wird aber § 17 nicht gerecht.
Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen
Contra-Argumente:
Es besteht eine unterschiedliche Wertung, ob eine Handlung den TB eines Strafgesetzes erfüllt und nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist oder schon der Tatbestand verneint wird (wie nach dieser Ansicht).
Gesetzt differenziert selbst ganz deutlich zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit (bspw. § 32 StGB)
Widerspricht im Allgemeinem dem dreistufigen Verbrechensaufbau
Die vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie
Contra Argumente:
Irrige Annahme rechtfertigender Tatumstände ändern nichts daran, dass der Täter den gesetzlichen Tatbestand wissentlich und willentlich verwirklicht hat.
ETBI sollte daher den Tatbestandsvorsatz grds. unberührt lassen.
Wird der Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Rechtsirrtümern am ehesten gerecht
Gegebener Tatbestandsvorsatz muss nicht wieder in Frage gestellt werden
Nur nach dieser Ansicht besteht für eine Teilnahme eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat
Contra-Argument:
Die These von der Doppelstellung des Vorsatzes ist eine künstliche Aufspaltung und dogmatisch eigentlich nicht haltbar sondern nur eine Hilfskonstruktion um eine analoge Anwendung von § 16 i.R.d. Schuld zu ermöglichen, obwohl der Vorsatz eigentlich fester Bestandteil des TB ist.
Die Rechtsfolge des ETBI ist stark umstritten - da gesetzlich nicht normiert. e.A.: strenge Schuldtheorie nach der strengen Schuldtheorie betrifft der ETBI Fälle, in denen es am Unrechtsbewusstsen mangelt; das Unrechtsbewusstsein ist hingegen Teil der Schuld und das Problem insofern gem. § 17 StGB zu lösen. Die Strafbarkeit hängt hier von der Vermeidbarkeit des Irrtums ab - der Täter muss seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und aufgetretene Zweifel durch Nachdenken beseitigt haben. a.A.: die drei eingeschränkten Schuldtheorien s Diese Ansichten lehnen alle entweder direkt oder analog gem. § 16 StGB eine Strafbarkeit aus einem Vorsatzdelikt ab. Lehre von negativen Tatbestandsmerkmalen Nach dieser Ansicht ist ein Delikt nicht dreistufig (TB, RWK, Schuld) aufgebaut, sondern es wird von einem zweistufigen Deliktsaufbau ausgegangen ( Tatbestand + Schuld ). Das Fehlen von Rechtfertigungsgründen ist demnach eine Voraussetzung für das Erfüllen des Tatbestandes; liegen solche vor ist der Tatbestand hingegen nicht erfüllt. Da sich der Vorsatz auf alle Merkmale des obj. Tatbestandes beziehen muss, müsse der Täter auch Vorsatz bzgl. des Nichtvorliegens irgendeines Rechtfertigungsgrundes haben. Stellt sich der Täter einen Rechtfertigungsgrund vor entfällt daher sein Vorsatz gem. § 16 S. 1 StGB. Die Vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie Nach dieser Ansicht ist § 16 StGB nicht direkt anwendbar - die Voraussetzungen einer Analogie müssen gegeben sein um den Vorsatz entfallen zu lassen. Voraussetzungen also: Regelungslücke Der ETBI ist gesetzlich nicht geregelt, sodass eine Regelungslücke besteht; weder § 16 noch § 17 sind direkt anwendbar. -> § 16 scheitert, da kein Irrtum über TB-Merkmale vorliegt -> § 17 scheitert, da kein rechtlicher sondern ein tasächlicher Irrtum vorliegt Planwidrigkeit der Lücke Der Gesetzgeber hätte die Pflicht gehabt, die Rechtsfolge des Irrtums zu Regeln, sodass die Regelungslücke auch planwidrig ist. Vergleichbare Interessenslage Nach der Ansicht soll eine vergleichbare Interessenslage mit § 16 I 1 bestehen, weil der Täter sich in tats. Hinsicht über das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes irre und somit dem TB-Irrtum gleichkäme. In analoger Anwendung von § 16 I 1 entfalle somit das Vorsatzunrecht, denn der Täter will gerade kein vorsätzliches Unrecht verwirklichen. Der durch den Vorsatz begründete Handlungsunwert werde aufgehoben, wenn der Täter von einer rechtfertigenden Sachlage ausgeht. -> Lösung also gem. § 16 StGB Die rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie (h.M.?) Nach dieser Ansicht wird § 16 I 1 ebenfalls analog angewandt, allerdings mit einer unterschiedlichen Rechtsfolge. Diese Ansicht geht davon aus, dass es bei ETBI am Unrechtsbewusstsein fehle, welches erst auf der Ebene der Schuld relevant werden soll. Herleitung: Eine teleologische Auslegung ergebe, dass der Vorsatz eine Doppelfunktion hat und auch die Vorsatzschuld existiert (Vorsatzschuld = die vorsätzliche Auflehnung gegen die Rechtsordnung). Eben diese Vorsatzschuld liege beim ETBI nicht vor. Weil der Täter in tatsächlicher Hinsicht irrt (Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes), könne nur § 16 StGB analog angewandt werden (§ 16 I 1, da dieser den TB-Irrtum regelt). Streitentscheidung zwischen den Theorien: Da nach allen eingeschränkten Schuldtheorien die Strafbarkeit entfällt, muss der Streit im Regelfall (bei Prüfung des Haupttäters) nur dahingehend erfolgen, ob die strenge Schuldtheorie vorzugswürdig ist. Bei Teilnahme ist eine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat erforderlich, dies ist aber nur möglich, wenn man der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie folgt, denn nach dieser Ansicht entfällt bei der Strafbarkeit des Vordermannes nur die Schuld. Bei den anderen Theorien entfällt ebenfalls der Vorsatz, sodass demnach keine vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat vorliegt und ein "Teilnahme-Komplex" nicht lösbar ist. Argumente: Strenge Schuldtheorie Pro-Argument: Ahnung nach Fahrlässigkeit (wie andere Theorien) wird groben Irrtümern mit verheerenden Folgen nicht gerecht. Contra-Argumente: der ETBI ähnelt strukturell einem Tatbestandsirrtum Wenn sich der Täter in tatsächlicher Hinsicht irrt, will er sich grds. rechtstreu verhalten. Dem wird aber § 17 nicht gerecht. Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen Contra-Argumente: Es besteht eine unterschiedliche Wertung, ob eine Handlung den TB eines Strafgesetzes erfüllt und nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist oder schon der Tatbestand verneint wird (wie nach dieser Ansicht). Gesetzt differenziert selbst ganz deutlich zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit (bspw. § 32 StGB) Widerspricht im Allgemeinem dem dreistufigen Verbrechensaufbau Die vorsatzunrechtsverneinende eingeschränkte Schuldtheorie Contra Argumente: Irrige Annahme rechtfertigender Tatumstände ändern nichts daran, dass der Täter den gesetzlichen Tatbestand wissentlich und willentlich verwirklicht hat. ETBI sollte daher den Tatbestandsvorsatz grds. unberührt lassen. Rechtsfolgenverweisende eingeschränkte Schuldtheorie Pro-Argumente: Wird der Unterscheidung zwischen Tatsachen- und Rechtsirrtümern am ehesten gerecht Gegebener Tatbestandsvorsatz muss nicht wieder in Frage gestellt werden Nur nach dieser Ansicht besteht für eine Teilnahme eine vorsätzlich rechtswidrige Haupttat Contra-Argument: Die These von der Doppelstellung des Vorsatzes ist eine künstliche Aufspaltung und dogmatisch eigentlich nicht haltbar sondern nur eine Hilfskonstruktion um eine analoge Anwendung von § 16 i.R.d. Schuld zu ermöglichen, obwohl der Vorsatz eigentlich fester Bestandteil des TB ist.
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