1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Sonderprobleme / Meinungsstreits

( P ) Erlaubnistatbestandsirrtum - Prüfung und Voraussetzungen

Der Täter stellt sich Tatsachen vor, welche die Tat - wenn sie tatsächlich vorgelegen hätten - gerechtfertigt hätte.
 
Es liegt also objektiv kein Rechtfertigungsgrund vor, der Rechtfertigungsgrund ist aber nach der Vorstellung des Täters gegeben. Er stellt sich also Tatsachen (Rechtfertigungslage oder -handlung) vor, welche die Tat rechtfertigen.
 
1. Prüfung bis RWK
-> bis zur Rechtswidrigkeit wird das Delikt "normal" geprüft
-> im Rahmen des Vorsatzes muss ggf. eine kurze Abgrenzung/Ablehnung zu Irrtümern nach § 16 StGB erfolgen.
 
2. "Normale" Prüfung der Rechtswidrigkeit
Zunächst wird das Vorliegen einer Rechtfertigung "normal" geprüft und muss wegen des objektiven Nichtvorliegens der notw. Voraussetzungen abgelehnt werden.
  • Abgrenzung Erlaubnisirrtum i.S.d. § 16 und ETBI:
    irrt sich der Täter hingegen über die rechtliche Wertung seiner Tat, nicht aber über die konkrete Situation, kann ein Erlaubnisirrtum (Verbotsirrtum i.S.d. § 17) vorliegen, dessen Prüfung i.R.d. Schuld erfolgt. 
    Wesentliches Unterscheidungsmerkmal ist also, dass sich der Täter beim ETBI über Tatsachen irrt, beim Erlaubnisirrtum hingegen über die rechtliche Wertung.
 
3. Prüfung der Rechtfertigung aus Täter-Sicht
Liegen nach der Vorstellung des Täters die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes vor?
 
Rechtsfolge stark Umstritten! MEINUNGSSTREIT (siehe nächste Karte)
Ist das vorsätzlich-vollendete Delikt gerechtfertigt

Diskussion