1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Täterschaft und Teilnahme

Teilnahme - Übersicht

Ein Teilnehmer wirkt an einer anderen vorsätzlichen rechtswidrigen Tat (Haupttat) mit und die Strafbarkeit des Teilnehmers hängt daher von der Haupttat ab (sog. Akzessorietät).
 
Aber: nur limitierte Akzessorietät; Haupttäter muss nicht schuldhaft handeln (s.a .§ 29). Zudem weitere Durchbrechung der Akzessorietät bei der Tatbestandsverschiebung (§ 28 II), im Strafrahmen (§§ 27 II, 28 I) und bei der Erfolgsqualifikation (§ 18).
 
Daraus ergibt sich: der Täter ist grds. vor dem Teilnehmer zu prüfen.
 
Strafgrund der Teilnahme:
Anstifter begeht durch erwecken des Tatentschlusses und der Gehilfe durch eine psychische oder physische Unterstützungshandlung einen eigenen Rechtsgutangriff (str.).

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