1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Täterschaft und Teilnahme

SCHEMA Mittelbare Täterschaft - VERSUCH

I. Vorprüfung
 
II. Tatentschluss
gerichtet darauf, die Tat durch einen anderen als Werkzeug zu begehen
 
III. Unmittelbares Ansetzen
( P ) Wann liegt dieses vor?
  1. Gesamtlösung: Verhalten von Tatmittler und mittelbaren Täter bilden eine Gesamttat; Versuch beginnt auch für den mittelbaren Täter i.d.R. erst dann, wenn Tatmittler unmittelbar zur TB-Verwirklichung ansetzt.
  2. Einzellösung: es kommt für das unmittelbare Ansetzten des mittelbaren Täters allein auf sein eigenes Verhalten an, d.h. unmittelbares Ansetzten schon bei der Einwirkung auf den Tatmittler.
  3. h.M. Rechtsgutgefährdung: es ist grds. auf das Verhalten des mittelbaren Täters abzustellen; es ist aber erforderlich, dass nach der Vorstellung des Hintermannes des Tatmittler die tb-Handlung im unmittelbaren Anschluss - d.h. in engem zeitlichen Zusammenhang - ausführen soll und deshalb das Rechtsgut schon gefährdet ist
    • ähnlich wird auch z.T. darauf abgestellt, ob der mittelbare Täter das Geschehen bereits aus seinem Herrschaftsbereich entlassen hat (i.d.R. durch das "Losschicken" des Tätmittlers).
IV. Rechtswidrigkeit
 
V. Schuld
 
VI. Strafbefreiender Rücktritt gem. § 24 I 1 StGB
 
VII. Ergebnis

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