1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Täterschaft und Teilnahme

Anstiftung  - § 26 StGB

Anstiftung ist das zumindest mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses beim Haupttäter.
 
Die Mittel sind dabei grds. nicht beschränkt  - auch Konkludent möglich.
 
( P ) 1: genügt jedes mitursächliche Hervorrufen des Tatentschlusses?
  1. e.A.: Kommunikationstheorie:
    die Bestimmungshandlung verlangt eine kommunikative Beziehung/einen geistigen Kontakt zum Haupttäter. Pro: da der Anstifter gem. § 26 gleich einem Täter bestraft wird, ist eine restriktive Auslegung geboten.
  2. a.A.: Verursachungstheorie:
    es reicht jedes kausale Hervorrufen des Tatentschlusses (i.S.d. c.s.q.n.-Formel); dafür spricht der Wortlaut des § 26
( P ) 2: weitere Problemkonstellationen
  1. Umstiftung
  2. Abstiftung
  3. Aufstiftung
  4. Kettenanstiftung
  5. omnimodo facturus

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