1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Täterschaft und Teilnahme

Beihilfe (Hilfeleisten) - § 27 StGB

Jede Handlung, welche die Herbeiführung des Taterfolges durch den Haupttäter objektiv fördert oder erleichtert.
 
Dabei kann die Beihilfe auch nur im Vorbereitungsstadium geleistet werden, muss dann aber bis zur Vollendung in irgendeiner Weise wirksam sein. Dabei ist die Kenntnis des Haupttäters von der Hilfeleistung nicht erforderlich ("heimliche Beihilfe"). Ausn. psychische Beihilfe.
 
( P ) Kausalität der Hilfeleistung für den Erfolg
  • e.A.: Hilfeleistung muss kausal für den Erfolg sein
  • a.A.: es reicht "Verstärkerkausaliät" aus, die Hilfeleistung muss die TB-Verwirklichung lediglich fördern und somit die Kausalität verstärken.
  • h.M.: gegen beide o.g. Theorien spricht, dass sich eine psychische Beihilfe fast nie nachweisen ließe. Demnach reicht unabhängig davon jede Förderung oder Erleichterung aus.
 
( P ) äußerlich "neutrale" Handlungen, v.a. berufstypisches Verhalten
  • e.A.: auch bei neutralen Handlungen sind die normalen Beihilferegeln anzuwenden. Bei berufstypischen Handlungen werden demnach keine Einschränkungen vorgenommen.
  • a.A.: Objektive Einschränkungslehre: es sind bereits auf Ebene des obj. TB Einschränkungen vorzunehmen. Hierbei kann man entweder die objektive Zurechnung ablehnen, da keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen wird, oder sozialadäquate Handlungen allgemein nicht unter die Beihilfe fallen lassen.
  • e.A.: subj. Einschränkungstheorie
    Für die Annahme einer Beihilfe in den Fällen des berufstypischen Verhaltens ist auf subjektiver Ebene eine besondere Willensrichtung erforderlich. Eine Strafbarkeit kommt nur dann in Betracht, wenn dolus directus vorliegt, da dann eine Solidarisierung mit dem Täter i.S.d. Beihilfe vorliegt und das Geschehen dadurch seinen sozialadäquaten Bezug verliert. Pro: mit Kenntnis von dem deliktischen Charakter der eigenen Handlung entfällt die sozialadäquanz und man kann nicht mehr von einer "neutralen" Handlung sprechen.

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