1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Sonstige niedrige Beweggründe - TB Mord, § 211 StGB

Mordmerkmal der 1. Gruppe, täterbezogen, Subj. TB
 
Niedrige Beweggründe sind handlungsleitende Tötungsmotive, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf der tiefsten Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind.
 
Insb., weil es durch hemmungslose, triebhafte Eigensucht oder krasse Rücksichtslosigkeit oder Missachtung jeglichen Eigenwertes des Opfers bestimmt ist. In Frage kommen u.a.:
  • Wut, Eifersucht, Egoismus

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