1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Die Heimtücke - TB Mord, § 211 StGB

Mordmerkmal der 2. Gruppe, tatbezogen, Obj. TB
 
Heimtückisch handelt, wer die auf Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tötung ausnutzt.
  • Arglosigkeit:
    das zum Argwohn fähige Opfer rechnet bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatzes geführten Angriffs weder mit einem Angriff auf sein Leben noch mit einem erheblichen Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit.
  • Wehrlosigkeit:Das Opfer ist infolge seiner Arglosigkeit zur Verteidigung außerstande oder in seiner Verteidigung stark eingeschränkt.
  • Feindselige Willensausrichtung:in feindseliger Willensrichtung handelt derjenige, der nicht zum Besten des Opfers zu handeln glaubt (muss nicht nur auf das Opfer bezogen sein).
 
Beachte Meinungsstreits:
( P ) Arglosigkeit bei Kleinkindern
( P ) Notw. des verwerflichen Vertrauensbruches

Diskussion