1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Beibringen (Gift etc.) - TB gef. Körperverletzung, § 224 I Nr. 1 StGB

Beibringen ist jede Form der Verbindung des Tatmittels mit dem Körper des Opfers, gleich auf welche Weise und unabhängig davon, ob die Wirkung an der Körperoberfläche oder im Körperinneren eintritt.

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