1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Gesundheitsschädigung, § 223 I Alt. 2 StGB

Eine Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines nicht unerheblichen krankhaften (pathologischen) Zustandes, sodass beim Opfer eine Heilung notwendig ist - wobei auch psychische Schädigungen erfasst werden.

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