1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Nötigung mit Gewalt - TB Nötigung, § 240 StGB

Beachte: ( P ) Gewaltbegriff -> vgl. dazu Karte Sonderproblem. Hier nur Def. der h.M.
 
Die heutige h.M. in Lit. und Rspr. setzt eine zumindest geringfügige körperliche Kraftentfaltung beim Täter voraus, welche einen körperlichen Zwang beim Opfer zur Überwindung eines erwarteten Widerstandes auslösen muss.

Diskussion