1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Tätlicher Angriff - Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 StGB

Jede unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers abzielende feindselige Aktion, unabhängig davon, ob zusätzlich Wiederstandstendenz vorliegt oder nicht.

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