1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Begründung neuen Gewahrsams - TB Diebstahl, § 242 StGB

Der Täter oder mit dessen Willen ein Dritter hat die Herrschaft über die Sache derart erlangt, dass er sie ungehindert vom vormaligen Gewahrsamsinhaber ausüben und diesen seinerseits über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des Täters zu beseitigen.
 
Konkretisierung:
Der Täter hat die Sachherrschaft über die Sache so erlangt, dass er auf die Sache zugreifen kann und der alte Gewahrsamsinhaber nicht mehr auf die Sache einwirken kann.
 
Bei kleinen Sachen: ist neuer Gewahrsam gegeben, wenn der Täter die Sache in seine "soziale Tabuzone" einbringt (bspw. Hosentasche, unter der Kleidung)
 
Bei großen Sachen ist dies der Fall, wenn die Sache aus dem Machtbereich des Opfers gebracht wurde. Ansonsten liegt nur eine Gewahrsamslockerung vor. Dies ist die noch nicht tatbestandsmäßige Vorstufe der Gewahrsamsverschiebung, weil das Opfers nach der Verkehrsanschauung immer noch Mitgewahrsam innehat.

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