1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Behältnis - TB bes. schw. Diebstahl, § 243 I Nr. 2 StGB

Raumgebilde, das zur Aufnahme von Sachen dient und, im Gegensatz zum verschlossenen Raum, nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.

Diskussion