1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Objektive Zueignung - TB Unterschlagung, § 246 StGB

Jedes Verhalten, das für einen gedachten, das äußere Gesamtgeschehen überblickenden Beobachter den sicheren Schluss darauf zulässt, dass der Täter die Sache oder ihren funktionsspezifischen Sachwert der eigenen Verfügungsmacht oder der Verfügungsmacht eines Dritten einverleiben und den Eigentümer auf Dauer aus seiner Position verdrängen will.

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