1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Rechtswidrigkeit der Zueignung - TB Unterschlagung, § 246 StGB

Die Zueignung ist rechtswidrig, wenn der Täter einen fälligen und einredefreien Anspruch auf die Sache hat.
 
Wertsummentheorie:
Meinung der Literatur die im Gegensatz zur Rechtsprechung eine Geldschuld als Anspruch auf eine in beliebigen Zahlungsmitteln verkörperte Wertsumme ansieht. Folge: die eigenmächtige Durchsetzung einer solchen Geldschuld steht nicht im Widerspruch zur Eigentumsordnung. Es entfällt schon die objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung.

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