1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Wegnahme bei Raub - TB Raub, § 249 StGB

Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.
 
( P ) auch bei Zutun des Opfers? kurz:
Nach der Rspr. nur dadurch, dass der Täter selbst die Sache nach dem äußeren Erscheinungsbild des Geschehens an sich bringt. Nach der lit. kann die Gewahrsamsverschiebung auch durch das Opfer bewirkt worden sein, wenn es in der Vorstellung handelt, den Gewahrsamsverlust wegen der Übermacht des Täters ohnehin nicht verhindern zu können.

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