1. StaatsEx. Vorbereitung

Strafrecht - Definitionen

Gewalt - u.a. TB Raub, § 249 StGB

Physische Zufügung eines nicht notwendig erheblichen Übels, das auf den Körper des genötigten wirkt und geleisteten oder erwarteten Widerstand verhindern oder erschweren soll. 

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