RÜ Check Wiederholungsfragen 2020 4. Quartal Karteikarten
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Zivilrecht

Kommt eine bewegliche Sache i.S.d. § 935 Abs. 1 S. 1 BGB abhanden, wenn der Eigentümer sie aufgrund Täuschung herausgibt? Wie ist es, wenn der Besitzdiener des Eigentümers als unmittelbarer Besitzer dem Eigentümer die Sache vorenthält?

Ein Besitzverlust aufgrund Täuschung stellt kein Abhandenkommen dar. Er geschieht nämlich aufgrund freier Willensbildung, mag diese auch aufgrund falscher Informationen und Motive geschehen sein. Ein Vorenthalten durch den Besitzdiener begründet demgegenüber ein Abhandenkommen, wenn es sich für den Besitzherrn als unfreiwillig darstellt. Gemäß § 855 BGB ist nur der Besitzherr der Besitzer, daher kommt es auch nur auf seine Freiwilligkeit an.
(RÜ 12/2020, S. 756)