AC Verfahren Zugführer

25. BHKG NRW

Welche Aufgaben haben die Kreise (§4) nach dem BHKG NRW?

 
 Nach § 4 des BHKG NRW haben die Kreise folgende Aufgaben:
 
  • Erforderliche Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großeinsatzlagen und Katastrophen treffen.
  • Durchführung weitergehender Aus- und Fortbildungen
  • Leiten und koordinieren den Einsatz zur Gefahrenabwehr, und halten hier für Einheiten und Einrichtungen vor.
  • Erstellung von Katastrophenschutzplänen sowie Sonderschutzplänen (alle 5 Jahre)
  • Unterhaltung einer einheitlichen Leitstelle für den Brandschutz, die Hilfeleistung den Katastrophenschutz und den Rettungsdienst sowie nach Maßgabe des § 38 eine Auskuftstelle.
  • Kreise unterrichten sich gegenseitig, soweit eine Gefährdung benachbarter Gebietskörperschaften nicht sicher auszuschließen ist. Warnen und Informieren sie die Bevölkerung.
 

Diskussion