AC Verfahren Zugführer

25. BHKG NRW

Wann wird eine überörtliche Hilfe/Überortshilfe tätig?

Nach §39 BHKG NRW wird eine überörtliche Hilfe tätig:
  • wenn eine Feuerwehr ein Schadensereignis mit eigenen Kräften nicht bewältigen kann
  • nur auf Anforderung
  • ist für die unmittelbar angrenzende Gemeinde unentgeltlich
  • Folgende Einrichtungen sind verpflichtet - wenn möglich- überörtliche Hilfe zu leisten:
    • Gemeinden und Gemeindeverbände
    • Landesbehörden und Einrichtungen des Landes
    • private Hilfsorganisationen
    • Werkfeuerwehren
  • das THW wird im Rahmen der Amtshilfe tätig.

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