Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Welches Recht ist auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft anwendbar?

1. Grds. nur die regeln des allgemeinen Schuldrechts, wobei die nichteheliche Lebensgemeinschaft insbes. durch einen sog. "Partnerschaftsvertrag" (sui generis") geregelt werden kann.
 
2. Das Verlöbnisrecht ist nicht analog anwendbar.
 
3. Das Eherecht ist aufgrund des Art. 6 GG nicht analog anwendbar.
- Das gilt insbes. für: Rechtsmacht gem. §1357, Unterhaltsansprüche der Kinder und somit auch kein Ersatz für entgangenen Unterhalt gem. §844, Zugewinnausgleich gem. §§1371 ff., Ehegattenerbrecht gem. §1931
- Allerdings gilt auch in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Haftungsmaßstab lediglich die eigenübliche Sorgfalt analog §§708, 1359, sowie das außerordentliche Kündigungsrecht gem. §563a.
 
(Grüneberg, Einl. § 1297, Rn. 9 ff.)

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