Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Kann sich nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Ausgleichsanspruch aus §§530, 531 II, 812, 818 ergeben?

Bei unentgeltlichen Zuwendungen i.R.e nichtehelichen Lebensgemeinschaft muss eine Schenkung stets von einer gemeinschaftsbezogenen Zuwendung abgegrenzt werden. Diese haben unterhaltsähnlichen Charakter, werden in einem gewissen Austauschverhältnis vom leistungsfähigen Partner erbracht und kommen auch dem zuwendenden Partner selbst zugute. In diesen Fällen liegt also keine Schenkung vor.
 
Zudem liegt in der "normalen" Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Handlung groben Undanks.

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